

Veröffentlicht im BOE vom 7. Oktober. Das RDL 29/2026, in Kraft seit dem 8. Oktober, regelt die Saisonmiete („temporada“) in der LAU: Sie verlangt einen echten, nachweisbaren Grund für den Aufenthalt außerhalb der Hauptwohnung, eine Laufzeit von mehr als 31 Tagen und in der Regel höchstens 12 Monate; ohne ausdrücklichen Grund, bei mehr als 12 Monaten ohne Rechtfertigung oder bei mehr als zwei aufeinanderfolgenden Verträgen zwischen denselben Parteien über dieselbe Wohnung gilt der Vertrag als Mietvertrag über den Hauptwohnsitz. Zimmervermietung fällt künftig unter die LAU, und die Summe der Zimmermieten darf die Miete der gesamten Wohnung nicht übersteigen. Bis zum 31.12.2027 darf die jährliche Anpassung ohne neue Vereinbarung 2 % nicht überschreiten, und ein Mieter ohne Zahlungsrückstand kann eine außerordentliche Verlängerung von bis zu zwei Jahren verlangen, wenn seine Pflichtverlängerung vor dem 31.12.2028 endet. Das RDL 28/2026 (BOE-A-2026-20822) ersetzt ab dem 15. November die stillschweigende jährliche Verlängerung durch Pflichtverlängerungen von 5 Jahren (7 Jahre bei juristischen Personen als Vermieter), mit einer Entschädigung für den Mieter, wenn der Vermieter nicht verlängert, vorbehaltlich Ausnahmen. Da die Cortes aufgelöst sind, muss die Diputación Permanente des Kongresses beide binnen 30 Tagen bestätigen, sonst treten sie außer Kraft.